 |
|
 |
 |
(*)Legislativdekret Nr.157 vom 17. März 1995
Anwendung der EU-Vorschrift 92/50/CEE betreffend den Bereich der öffentlichen
Wettbewerbsausschreibungen von Dienstleistungen
(Text abgeändert durch das Legislativdekret Nr.65 vom 25. Februar 2000, veröffentlicht in der
„Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana“ Nr. 70 vom 24. März 2000).
Art. 15: Einschreibung in den Berufsregistern.
1. Wettbewerbsteilnehmer können ersucht werden, soweit sie italienische Staatsbürger oder in Italien ansässige Bürger eines
Mitgliedstaates sind, ihre Einschreibung in der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer oder im Register der
örtlichen Provinzräte für Handwerker oder in den zuständigen Registern der Nationalräte der Berufskammern, zu belegen.
EU-Bürger, welche nicht in Italien ansässig sind, können ersucht werden den Nachweis der entsprechenden Einschreibung,
gemäß der landeseigenen Gesetzgebung, in den, unter Beilage 9 angeführten Berufs- und Handelsregistern zu erbringen oder
eine unter Schwur abgelegte Erklärung oder ein Zertifikat gemäß der in Beilage 9 enthaltenen Angaben einzureichen.
(geltende Abänderung im Paragraph durch Art. 12 des Legislativdekrets Nr.65 vom 25/02/2000).
|
 |
|