Consiglio Nazionale degli Architetti, Pianificatori, Paesaggisti e Conservatori
presso il Ministero della Giustizia

Registro Unico

(Vereintes Register)

erstellt zum Zweck und im Sinne der im Art. 15 des Legislativdekrets Nr. 157 des 17/03/1995
(und entspr. Abänderungen durch Legislativdekret Nr. 65 vom 25. Februar 2000; veröffentlicht in der
„Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana“ Nr. 70 vom 24. März 2000) angeführten Vorschriften (*).


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Die in der vorliegenden Unterlage enthaltenen Informationen werden vom Nationalrat zur Verfügung gestellt,
in Zusammenarbeit mit den örtlichen Berufskammern der Provinzen und aufgrund der von ihnen gelieferten Daten.

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Das Aufsuchen dieser Webseiten ermöglicht die Ermittlung und Überprüfung der Einschreibung
von Freiberuflern in den Mitgliedsverzeichnissen der Provinz-Berufskammern.

Alle vorliegenden Auskünfte werden gemäß Art. 15 des Legislativdekrets Nr. 157/95
ausschließlich für die im obengenannten Dekret festgelegten Zwecke und Anwendungsbereiche zur Verfügung gestellt.

Jeder Missbrauch der hier angeführten Daten wird strafrechtlich verfolgt.

 
  (*)Legislativdekret Nr.157 vom 17. März 1995
  Anwendung der EU-Vorschrift 92/50/CEE betreffend den Bereich der öffentlichen
  Wettbewerbsausschreibungen von Dienstleistungen

  (Text abgeändert durch das Legislativdekret Nr.65 vom 25. Februar 2000, veröffentlicht in der
  „Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana“ Nr. 70 vom 24. März 2000).

  Art. 15: Einschreibung in den Berufsregistern.

  1. Wettbewerbsteilnehmer können ersucht werden, soweit sie italienische Staatsbürger oder in Italien ansässige Bürger eines
  Mitgliedstaates sind, ihre Einschreibung in der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer oder im Register der
  örtlichen Provinzräte für Handwerker oder in den zuständigen Registern der Nationalräte der Berufskammern, zu belegen.
  EU-Bürger, welche nicht in Italien ansässig sind, können ersucht werden den Nachweis der entsprechenden Einschreibung,
  gemäß der landeseigenen Gesetzgebung, in den, unter Beilage 9 angeführten Berufs- und Handelsregistern zu erbringen oder
  eine unter Schwur abgelegte Erklärung oder ein Zertifikat gemäß der in Beilage 9 enthaltenen Angaben einzureichen.
  (geltende Abänderung im Paragraph durch Art. 12 des Legislativdekrets Nr.65 vom 25/02/2000).
info@cnappc.it